RS0002794 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 8 MG einem Dritten abgeführte Mietzinsbeiträge sind nicht als Einkünfte der Liegenschaft im Sinne des § 156 EO anzusehen. Der Verpflichtete kann daher die Ausfolgung der bis zum Tage der Erteilung des Zuschlages gemäß § 8 MG abgeführten Mietzinse nicht beanspruchen.