Exekution zur Erwirkung des Erlages einer Geldsumme ist nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen zu führen; die §§ 353 oder 354 EO sind hier nicht anzuwenden.
…nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen (und nicht nach den §§ 353 oder 354 EO) zu führen (RIS-Justiz RS0003942). Ist jedoch der Gelderlag nicht im Inland, sondern im Ausland unter Vornahme von Währungsmanipulationen (eventuell auch unter Beachtung von Devisenvorschriften) vorzunehmen, so gehen nach bisher…
…zum Erlag von Geldbeträgen die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen zu erfolgen. Die §§ 353, 354 EO sind in diesen Fällen nicht anzuwenden (RS0003942). [10] 1.3 Die zugrunde liegenden titelmäßigen Verpflichtungen in Form einer Kombination von Rechnungslegungs- und daraus resultierender Geldleistungspflichten lehnen sich an eine Stufenklage nach Art …
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