Vorbenutzer ist nach dem § 9 PatG derjenige, der bereits zur Zeit der Anmeldung im guten Glauben die Erfindung im Inlande in Benutzung genommen oder die zu solcher Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Ob er sich des Erfindungscharakters des Gegenstandes bewußt gewesen ist, ist gleichgültig; es genügt die Tatsache der Anwendung. Gewerbsmäßigkeit der Benutzung ist keine Voraussetzung, wohl aber Betriebsmäßigkeit.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden