JudikaturOGH

RS0003881 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1983

Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Unterhaltsforderungen sind, soweit sie das zur standesgemässen Lebenshaltung erforderliche Masse nicht überschreiten, unpfändbar. Im Ausmasse ihrer Unpfändbarkeit kann gegen sie auch nicht aufgerechnet werden. Auch der im § 1266 ABGB begründete Unterhaltsanspruch der schuldlos getrennten Ehegattin ist als gesetzlicher Unterhalt anzusehen; den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches verliert er nicht dadurch, daß er zum Gegenstand eines Vergleiches wird.

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