JudikaturOGH

RS0028186 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 1935

Die Vorschrift des § 1154 Abs 3 ABGB findet auch auf Angestellte Anwendung, die unter das AngG fallen (§ 42 AngG). Ungeachtet der vom Dienstnehmer während des Dienstverhältnisses mit dem Dienstgeber geschlossenen Vereinbarung, daß dieser den rückständigen Lohn des Dienstnehmers nur nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu bezahlen habe, tritt die Fälligkeit des Lohnes jedenfalls im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein.

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