JudikaturOGH

RS0007845 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2022

Lautet die Lebensversicherungspolizze zugunsten einer bestimmten, namentlich bezeichneten Person, so ist die Versicherungssumme in die Verlassenschaft des Versicherungsnehmers nicht einzubeziehen. Bei Lebensversicherungen, die zugunsten des Inhabers oder Überbringers der Polizze lauten, hat eine Einbeziehung der Versicherungssumme in den Nachlass dann stattzufinden, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, über den Anspruch aus dem Versicherungsvertrage unter Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen.

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