Nach § 127 VersVG kommt dem Pfandgläubiger die Stellung eines selbständigen Bezugsberechtigten zu. Eine im Sinne des § 20 Abs 2 VersVG vereinbarte Ausschlußfrist beginnt gegen den Pfandgläubiger erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der von ihm gegen die Versicherungsgesellschaft erhobene Anspruch von dieser abgelehnt wurde.
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