JudikaturOGH

RS0036942 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 1969

Wurde das Verfahren nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen, so kann nach fruchtlosem Ablauf der nach § 365 Abs 2 ZPO erteilten Frist ohne neuerliche Verhandlung der Beweis als verwirkt erklärt und das Urteil gefällt werden.

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