JudikaturOGH

RS0026664 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 1935

Wer die Bezahlung einer Entschädigung im Hinblick auf das unrichtige Gutachten eines von ihm befragten Sachverständigen hinausschiebt, ist auch zum Ersatz des dadurch entstandenen Verzögerungsschadens verpflichtet.

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