JudikaturOGH

RS0034045 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1935

Mit der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft wird auch das Gesellschaftsverhältnis mit dem stillen Gesellschafter zur Auflösung gebracht. Dieser kann, ohne die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft abzuwarten, sofort seinen Herauszahlungsanspruch geltend machen. Vereinigung (§ 1445 ABGB) tritt nicht ein, wenn der stille Gesellschafter zugleich Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft (seines Komplementärs) wird.

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