JudikaturOGH

RS0002584 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Januar 1935

Vermögensübertragungsgebühren fallen nicht unter die öffentlichen Abgaben des § 120 Abs 2 Z 1 EO und sind daher nicht unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigen. Hat der Zwangsverwalter Steuern und öffentliche Abgaben iS des § 120 EO aus den Verwaltungserträgnissen nicht unmittelbar berichtigt, so genießen sie bei der Verteilung der Ertragsüberschüsse keinen Vorrang vor den Vermögensübertragungsgebühren, sondern sind im gleichen Rang mit diesen verhältnismäßig zu berichtigen. (§ 124 Z 2 EO)

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