RS0000320 – OGH Rechtssatz
Die Überweisung zur Einziehung gibt nicht das Recht zur Abtretung der überwiesenen Forderung, auch können die Rechte aus der Überweisung nur mit der vollstreckbaren Forderung abgetreten werden, außer unter den Voraussetzungen und Förmlichkeiten des § 9 EO.