RS0033317 – OGH Rechtssatz
Der Versicherer wird von jeder Leistung aus dem Feuerversicherungsvertrag frei, wenn der mitversicherte Ehemann der Versicherungsnehmerin, dem diese die Verwaltung ihres Vermögens überlassen hat, den Brandschaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die dem Pfandgläubiger gemäß § 82 Abs 1 VersVG gegen den Versicherer zustehenden Ansprüche können nur von Pfandgläubiger selbst und nicht für ihn vom Versicherungsnehmer gegen den Versicherer geltend gemacht werden.