JudikaturOGH

RS0002522 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. August 1934

Die Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten zustehenden Mietzinsforderungen verliert ihre Wirksamkeit mit der Bewilligung der Zwangsverwaltung der betreffenden Liegenschaft und von deren Übergabe an den Zwangsverwalter an (§ 42 MG, § 103 EO) und ist einzustellen.

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