Der Anspruch auf Vorweisung und Zulassung der Benützung der Bücher einer aufgelösten GmbH besteht nach Beendigung der Liquidation und Löschung im Handelsregister nicht gegenüber dem letzten Liquidator, sondern nur gegenüber dem nach § 93 Abs 3 GmbHG bestellten Verwahrer, dem die Bücher tatsächlich übergeben worden sind.
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