JudikaturOGH

RS0024756 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1957

Die nachgiebige Vorschrift des § 1109 ABGB über den Bebauungszustand, in dem die Pachtgrundstücke beim vereinbarten Ende des Pachtverhältnisses zurückzustellen sind, kommt nicht zur Anwendung, wenn das Pachtverhältnis vorzeitig aufgelöst wird. In diesem Falle hat der Pächter Anspruch auf Ersatz des zur Erzielung der Früchte gemachten Aufwandes, demgegenüber eine Aufrechnung des Pachtzinsrückstandes zulässig ist.

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