JudikaturOGH

RS0004415 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2006

Wurde der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft in dem rechtskräftigen Exekutionstitel schuldig erkannt, den Mitgesellschaftern eine in beglaubigter Form unterfertigte Eingabe zu übergeben, auf Grund deren er als Gesellschafter gelöscht werden könne, so bedarf es nicht einer Exekution nach § 354 EO zur Erzwingung der Unterfertigung und Überreichung der Eingabe, sondern es gilt die erforderliche Willenserklärung mit der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels als abgegeben.

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