Ist der Beschluß des Pflegschaftsgerichtes, womit dem ehelichen Vater gemäß § 5 Abs 2 JGG die Leistung eines Erziehungsbeitrages aufgetragen wurde, vom Rekursgerichte bestätigt worden, so ist ein Rekurs dagegen durch § 14 AußStrG nicht ausgeschlossen, sondern im Rahmen des § 16 AußStrG zulässig.
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