RS0003515 – OGH Rechtssatz
Der Pfandgläubiger, dessen Forderung auf der ganzen versteigerten Liegenschaft zweier solidarisch verpflichteter Miteigentümer haftet, kann die volle Berichtigung seiner Forderung aus der einen Hälfte des Meistbotes begehren. In diesem Falle können die nachstehend berechtigten Pfandgläubiger von dem Rechte des § 222 Abs 3 EO Gebrauch machen.