Auch Aufrechnung ist Zahlung im Sinne des § 19 a RAO. Der kostenberechtigte Anwalt muss, um die Aufrechnung einer Forderung des Prozessgegners mit seiner Kostenforderung zu verhindern, vor der Entstehung der aufrechenbaren Forderung erklären, dass er auf seinem gesetzlichen Pfandrechte bestehe.
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