RS0080642 – OGH Rechtssatz
Wenn durch gleichzeitigen Fortfall aller bisherigen Gesellschafter einer OHG in der Person der Geschäftsinhaber, wenn auch mit Beibehaltung der bisherigen Firma ein völliger Wechsel stattfindet, liegt eine Veräußerung im Sinne des § 67 VersVG (jetzt § 69 VersVG) vor.