RS0003364 – OGH Rechtssatz
1. Die Bestimmung des § 239 Abs 3 EO ist auf die im Sinne des § 237 EO erlassenen Verfügungen nicht anzuwenden.
2. Die grundbücherliche Eintragung der Abtretung der Mietzinse nach § 42 MG gehört nicht zu den Lasten nach § 237 EO.