JudikaturOGH

RS0003364 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 1989

1. Die Bestimmung des § 239 Abs 3 EO ist auf die im Sinne des § 237 EO erlassenen Verfügungen nicht anzuwenden.

2. Die grundbücherliche Eintragung der Abtretung der Mietzinse nach § 42 MG gehört nicht zu den Lasten nach § 237 EO.

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