JudikaturOGH

RS0079577 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 1932

Der Bedienstete eines Unternehmens, der einem von einem Dritten an ihn zu unlauteren Wettbewerbszwecken gerichteten Ersuchen um Mitteilung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen dieses Unternehmens mit Zustimmung der Leitung des Unternehmens nachkommt, macht diese Mitteilungen nicht unbefugt im Sinne des § 11 UWG. Der Dritte wird in einem solchen Falle trotz dem von ihm gestellten Ersuchen nicht nach dem zweiten Absatze der bezeichneten Gesetzesstelle strafbar.

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