Der Fahrgast einer elektrischen Straßenbahn, der dadurch verletzt wurde, daß der Motorführer wegen einer die Gleise unvorsichtig übersetzenden Person eine Notbremsung vornehmen mußte, kann die Befreiung der Straßenbahn von der Haftung gemäß § 2 EKHG nicht dadurch entkräften, daß er sich auf die Vorschrift des § 1306 a ABGB beruft.
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