JudikaturOGH

RS0001653 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 1932

Die gemäß § 372 EO für die künftig fällig werdenden Unterhaltsraten bewilligte Überweisung steht der Aufschiebung der Exekution nicht entgegen. - Voraussetzungen für die Aufschiebung einer Unterhaltsexekution.

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