RS0001266 – OGH Rechtssatz
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution hat nur die Beseitigung der Exekution zum Gegenstande, nicht aber das materielle Recht des Widerspruchsklägers. Hat das als Exekutionsgericht einschreitende Bezirksgericht im Widerspruchsstreit auch über einen mit geltend gemachten Ausfolgungsanspruch entschieden, so ist das Verfahren trotz § 51 EO nicht nichtig.