Wird der über eine Privatanklage gefällte Schuldspruch vom OGH nach dem § 292 StPO aufgehoben und ein Freispruch gefällt, dann ist auch der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten aufzuheben und nach dem § 390 StPO dem Privatankläger der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens aufzutragen.
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