RS0003642 – OGH Rechtssatz
Wird der Gläubiger aus der allein versteigerten Liegenschaft des Hauptschuldners befriedigt, so entsteht kein Ersatzanspruch der nachstehenden Berechtigten nach § 222 Abs 4 EO hinsichtlich einer simultan haftenden Liegenschaft des Bürgen und Zahlers.