Die im § 28 MSchG vorgesehene Beschlagnahme ist eine Beschlagnahme im Sinne des § 143 StPO. Der Rechtszug gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters, womit die Beschlagnahme bewilligt wird, geht an die Ratskammer. Gegen die Entscheidung der Ratskammer gibt es kein weiteres Rechtsmittel.
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