RS0007945 – OGH Rechtssatz
Zum Erbrechtsausweis gem § 123 AußStrG reicht es aus, daß der äußeren Form des Testamentes genügt ist. Auf die innere Form, insbesondere auf die Frage, ob ein Wille, letztwillig zu erklären, vorhanden war, hat sich der Richter im Außerstreitverfahren nicht einzulassen.