JudikaturOGH

RS0004580 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1953

Zur Durchsetzung des Anspruches der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an einem Drittel seiner Liegenschaft und an einem Viertel des zu dieser Liegenschaft gehörigen Hauses, das zu diesem Zwecke erst von der Grundbuchseinlage abgetrennt werden muß, zu bewilligen, ist Exekution nach § 353 EO zu führen.

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