Haftung nach § 1319 ABGB für die Verletzungen, die jemand dadurch erleidet, dass er sich an ein schadhaftes Geländer anlehnt und abstürzt. Sorgfalt.
…der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 14. 1. 1931, 2 Ob 1242/30 = SZ 13/5 (RIS Justiz RS0030003), in der das Lösen einer Querstange eines Geländers zu beurteilen war, ausdrücklich der von den Vorinstanzen vorgenommenen Subsumtion unter § 1319 ABGB zu, weil…
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