RS0007650 – OGH Rechtssatz
Hat ein Kläger, der den Klageanspruch auf die Rechtsnachfolge in einem geringfügigen Nachlaß ohne Erbserklärung und Einantwortung stützt, dem Prozeßgerichte die Ermächtigung nach § 72 Abs 2 AußStrG nicht vorgelegt, so hat das Prozeßgericht gem § 6 ZPO vorzugehen.