Die nach § 143 ABGB subsidiär zur Unterhaltsleistung verpflichtete Person hat auch den zur Ergänzung des Unterhaltes auf das notwendige Ausmaß erforderlichen Betrag zu bezahlen.
Rückverweise
…10/0177 ua). Zu leisten ist hier - bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Nachkommen - jedenfalls der zur Ergänzung auf das notwendige Ausmaß erforderliche Unterhalt (vgl RIS-Justiz RS0047885); dh die „Bedarfslücke" ist zu füllen. Mehrere Nachkommen gleichen Grades haben anteilig nach ihren Kräften beizutragen (1 Ob 156/97s = SZ 70/146; RIS…