Der Nachhypothekar, der den Ersatzanspruch nach § 222 Abs 4 EO nicht geltend gemacht hat, kann gegen den Eigentümer der nicht versteigerten Liegenschaft keinen Bereicherungsanspruch erheben.
Rückverweise
…die Befriedigung nicht aus dem Vermögen des Nachberechtigten, sondern aus demjenigen des Pfandeigentümers, sodass der Rückgriffsanspruch nur dem Eigentümer der Pfandsache zustehen kann (vgl auch RS0003612). Ein außerhalb des Exekutionsverfahrens bestehender Anspruch auf Einräumung einer Ersatzhypothek im Sinn des § 222 Abs 4 EO besteht nicht. Außerhalb des Meistbotsverteilungsverfahrens…