Besondere Abmachungen ausgenommen, kann kein Miteigentümer vom anderen deshalb eine Vergütung fordern, weil dieser einen größeren Teil der gemeinsamen Sache benützte, als der Quote seines Miteigentums entsprach.
…durch die anderen Miteigentümer vor (9 Ob 85/00s). Der sich beschwert erachtende Miteigentümer muss die Nutzung einvernehmlich oder gerichtlich regeln (RIS Justiz RS0013185). 3. In der Entscheidung 6 Ob 119/04z billigte der Oberste Gerichtshof den Mehrheitseigentümern einer Liegenschaft die Räumungsklage gegen den Sohn einer Minderheitseigentümerin…
…Sache von einem Miteigentümer alleine oder in einem seine Miteigentumsquote übersteigenden Ausmaß benutzt wird, in zahlreichen oberstgerichtlichen Entscheidungen verneint (vgl RIS Justiz RS0013202, RS0013814, RS0087211, RS0013185; 2 Ob 678/85; 5 Ob 589/79 = MietSlg 31.139; 1 Ob 59/73 = MietSlg 25.046; 1 Ob 115/72 = MietSlg…
…ein Miteigentümer einen größeren Teil der gemeinsamen Sache benützt, als es der Quote seines Miteigentums entspricht, kann nach ständiger Rechtsprechung nur für die Zukunft erfolgen (RS0013185 [T3]; RS0087211). Ein Miteigentümer kann daher vom anderen nicht deshalb eine Vergütung verlangen, weil dieser in der Vergangenheit das gemeinschaftliche Gut zur Gänze oder über…
…Gebrauchs durch den klagenden Miteigentümer keine titellose Benützung der anderen Miteigentümer vorliege. Der sich beschwert erachtende Miteigentümer müsse die Nutzung einvernehmlich oder gerichtlich regeln lassen (RS0013185). In diesem Vergleichsfall wurde das Räumungsbegehren mit der Begründung abgewiesen, dass der Titel zur Benützung der strittigen Räumlichkeiten durch den Beklagten in seiner Hälfte-Miteigentümerschaft…
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