JudikaturOGH

RS0013185 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2025

Besondere Abmachungen ausgenommen, kann kein Miteigentümer vom anderen deshalb eine Vergütung fordern, weil dieser einen größeren Teil der gemeinsamen Sache benützte, als der Quote seines Miteigentums entsprach.

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