JudikaturOGH

RS0003383 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 1929

Wird, weil sich im Laufe des Versteigerungsverfahrens die Verhältnisse geändert haben, eine neuerliche Schätzung angeordnet, so ist der Rekurs dagegen durch die Vorschrift des § 239 Abs 1 Z 2 EO nicht ausgeschlossen.

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