RS0010705 – OGH Rechtssatz
Für den Schaden, den die Aufführung eines Gebäudes durch Senkung an dem Nachbargrund herbeiführt, hat gemäß § 364 a ABGB der Bauführer ohne Rücksicht auf ein Verschulden zu haften. Berechnung des Schadens, wenn das beschädigte alte Haus neu aufgebaut werden muss.