RS0002466 – OGH Rechtssatz
Der Widerspruch nach § 83 EO aus dem Grunde, daß die Rechtssache nach den im Inlande geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit im auswärtigen Staate nicht anhängig gemacht werden konnte (§ 80 Z 1 EO), ist an die 14 tägige Frist des § 83 EO gebunden (Schweiz).