Erstreckt sich die Untermieter mit einheitlichem Vertrage (Zinse) auf teils mieterschutzfreie, teils dem MG unterliegende Räume, so gilt in Ansehung des ganzen Vertrages nicht die Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 1 MG, sondern jene des § 1118 ABGB.
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