(Zum VersVG 1917) Die Versäumung der Ausschlußfrist des § 20 Abs 2 VersVG 1917 ist nicht entschuldbar. Auch gegen den Zessionar des Versicherungsnehmers beginnt die Frist vom Tage der Ablehnung des Anspruches des Versicherungsnehmers durch den Versicherer zu laufen. Eine Streitverkündigung kann nicht als gerichtliche Geltendmachung des Anspruches angesehen werden.
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