JudikaturOGH

RS0020700 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2001

Das Pfandrecht des § 1101 ABGB entsteht mit der Einbringung der Sachen, die in diesem Zeitpunkte Eigentum des Mieters (Pächters) oder seiner Familienangehörigen sind, und besteht auch für den künftigen Zins bis zur Wegschaffung; eine Veräußerung der Sachen ohne Fortschaffung berührt das Pfandrecht nicht.

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