Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine gemäß § 535 ZPO bei ihm angebrachte Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision anfechtbar; die Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO findet hier keine Anwendung.
…T7]). Wenn das Gericht mit Urteil entscheidet, findet dagegen nur die Revision statt, deren Zulässigkeit nach § 502 ZPO zu prüfen ist (RIS Justiz RS0044932 [T4]). In dem Urteil des Berufungsgerichts sind daher die Aussprüche nach § 500 Abs 2 ZPO aufzunehmen (RIS Justiz RS0044932 [T5]). 2.3. …
… Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die vom Kläger gemäß § 535 ZPO bei diesem eingebrachte Rechtsmittelklage ist nur mit Revision anfechtbar (RIS Justiz RS0044932; E . Kodek in Rechberger ZPO³ § 535 Rz 1; Jelinek in Fasching/Konecny ² IV/1 § 535 ZPO Rz…
…eingebracht, sind gemäß § 535 ZPO die für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebenden Vorschriften anzuwenden. Sein Urteil ist demgemäß nur mit Revision anfechtbar (RIS-Justiz RS0044932, RS0042757, RS0043965; Kodek in Rechberger2 § 535 ZPO Rz 1 mwN). Das Rechtsmittel des Klägers ist somit als Revision zu betrachten, deren Zulässigkeit nach §…
…ZPO nicht zulässig: Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die gemäß § 535 ZPO bei ihm eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision anfechtbar (stRsp RIS-Justiz RS0044932; Kodek in Rechberger ZPO² § 535 Rz 1). Ihre Zulässigkeit ist nach § 502 ZPO zu prüfen (2 Ob 202/02y). Der Entscheidungsgegenstand des…
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