RS0060903 – OGH Rechtssatz
§ 56 Abs 3 GBG ist auch anwendbar, wenn der Gemeinschuldner (oder der mit ihm in allgemeiner Gütergemeinschaft lebende Gatte) durch Urteil schuldig erkannt wurde, eine verbücherungsfähige Urkunde auszustellen; aber die Erklärung kann gemäß § 367 EO erst mit der Rechtskraft des Urteiles als abgegeben gelten.