Die Bezeichnung als Schreiber des letzten Willens muß nicht an sich den im § 579 ABGB vorgesehenen Zusatz darstellen.
Rückverweise
…auch Zeuge sein könne und er nicht die von den Zeugen geforderten Eigenschaften erfüllen müsse (2 Ob 562/27 = SZ 9/152 = RS0015430; Weiß in Klang² III, 314; aA OLG Wien 5 R 270/50 = EvBl 1951/108). [17] 6. Wendet man diese…