RS0079629 – OGH Rechtssatz
Für den Tatbestand nach § 11 Abs 2 UWG ist Voraussetzung, daß der Täter das Geschäftsgeheimnis durch eine unbefugte Mitteilung eines Bediensteten erfahren hat und es zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet. Daß der Bedienstete diese Mitteilung auch zu diesem Zwecke machte, ist nicht erforderlich.