JudikaturOGH

RS0047698 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 2016

Die Verpflichtung des Vaters, für seine erwerbsunfähige Tochter auch nach deren Verheiratung zu sorgen, greift nur subsidiär in dem Falle Platz, als der Schwiegersohn auch bei der gebotenen äußersten Einschränkung des eigenen Bedarfes nicht imstande ist, seiner ihm gemäß § 91 ABGB obliegenden Unterhaltspflicht zu genügen.

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