JudikaturOGH

RS0060116 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1926

Das Handelsgericht kann sich in der Regel mit der Erklärung, daß die Liquidation beendet sei, begnügen; wohl aber ist es zu einem Einschreiten berufen, wenn von Seite eines Gläubigers behauptet wurde, daß die Liquidation noch nicht beendet sei, weil die im § 91 Abs 2 GmbHG vorgeschriebene Sicherstellung schwebender Verbindlichkeiten noch nicht erfolgt sei.

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