RS0032625 – OGH Rechtssatz
(Zum AHGB) Nur bei Unredlichkeit des Vertragsgegners beim Vergleichsabschlusse ist eine Anfechtung des Vergleiches durch § 1386 ABGB und Art 286 AHGB nicht ausgeschlossen. Motivirrtum ist beim Vergleiche nicht zu beachten.