JudikaturOGH

RS0032625 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 1965

(Zum AHGB) Nur bei Unredlichkeit des Vertragsgegners beim Vergleichsabschlusse ist eine Anfechtung des Vergleiches durch § 1386 ABGB und Art 286 AHGB nicht ausgeschlossen. Motivirrtum ist beim Vergleiche nicht zu beachten.

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