RS0098864 – OGH Rechtssatz
Die Unterlassung der im § 262 StPO vorgeschriebenen Anhörung der Parteien ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Die bezeichnete Gesetzesvorschrift begründet keine Verpflichtung des Gerichtshofes, die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass möglicherweise nicht die unter Anklage gestellten Tatsachen, sondern andere Tatsachen eine strafbare Handlung begründen können, um auf diese Weise eine allfällige Erweiterung der Anklage zu erwirken.